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AGB

Allgemeine Hinweise und Geschäfts-bedingungen (AGB) zur Behandlungs- und Honorarvereinbarung der ECOS Reha GbR nach GebÜTh

§ 1 Rechtshinweis zum Behandlungsvertrag

Die von der ECOS Reha GbR (nachfolgend: ECOS Reha) erbrachte Behandlung ist eine Dienstleistung. Diese ist im BGB § 611 „Dienstvertrag“ geregelt. Weiterhin maßgeblich ist das im BGB § 630 a-h geregelte Patientenrechtegesetz.

 

§ 2 Anwendungsbereich / Grundlage

  1. Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Heilmittelerbringer sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Diese Gebührenübersicht (GebüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die GebüTh in der von der ECOS Reha verwendeten Fassung ist Grundlage und Bestandteil der Behandlungs- und Honorarvereinbarung.

  2. Heilmittelerbringer sind freiberufliche oder angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden mit einer staatlichen Anerkennung gemäß dem jeweiligen Berufsgesetz.

  3. Die in der GebüTh festgelegten Vergütungen stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbringern abgerechneten üblichen Vergütungen dar und werden etwa jährlich aktualisiert. Die jeweils gültige Fassung der allgemeinen Grundsätze ist als AGB im Internet unter www.privatpreise.de veröffentlicht.

  4. Vergütungen darf der Heilmittelerbringer nur für Leistungen berechnen, die im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwendige Heilmittelversorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß der notwendigen Heilmittelversorgung hinausgehen, darf er immer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

 

§ 3 Vereinbarung der Vergütungshöhe

  1. Verträge zwischen der ECOS Reha und dem Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrages.

  2. In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung (Therapieart gem. Leistungsübersicht, evtl. Anzahl und Dauer), die Höhhe der vereinbarten Vergüttung je Einzelleistung zu dokumentieren.

  3. Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

  4. Die ECOS Reha behält sich das Recht vor, die Vereinbarung bei Preisanpassungen fristlos zu kündigen. Eine Therapiepause von mehr als 12 Wochen beendet die Gültigkeit/Laufzeit der geschlossenen Vereinbarung.

 

§ 4 Gebühr / Vergütung / Honorar

  1. Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTh, insbesondere im Abschnitt Leistungsübersicht, genannten Heilmittel.

  2. Die ECOS Reha kann Gebühren sowohl für selbstständig erbrachte Heilmittelbehandlungen berechnen, als auch für Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch jene Leistungen, die von angestellten oder freiberuflichen Fachkräften gem. § 2 Abs. 2 in bzw. im Namen und Rechnung der ECOS Reha erbracht werden.

  3. Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert. Solche Zertifikatsleistungen können vom Heilmittelerbringer nur abgerechnet werden, wenn er oder eine der seiner Weisung unterstellten Fachkräfte die Berechtigung zur Führung des Zertifikats haben und die Behandlung von dem Inhaber des Zertifikats durchgeführt wurde. Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise, kurzfristig und aus medizinischen Gründen abgewichen werden, wenn z. B. aufgrund von Krankheit des Behandlers aus medizinischen Gründen eine Fortsetzung der Therapie trotzdem sinnvoll und erforderlich ist.

  4. Für Leistungserbringung, die im Rahmen einer Tätigkeit als Heilpraktiker für Physiotherapie (sektoraler Heilpraktiker) erbracht werden, bedarf es keiner ärztlichen Heilmittelverordnung. Diese Leistung kann bei Einverständnis der Patienten ergänzend zur Heilmittel- verordnung oder als eigenständige Leistung erbracht werden. Den Honorarsätzen liegen hierbei die Gebührenempfehlung für Therapeuten (GebüTh der Buchner & Partner GmbH) als auch der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) zugrunde.

  5. Die GebüTh sowie GebüH können in der Einrichtung eingesehen werden.

  6. Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, sowie die Kosten für Geräte und Material abgegolten, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.

  7. Kosten, die nach Abs. 6 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.

 

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh

  1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt, nach dem 1,4- bis 2,3-fachen des Regelsatzes. Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung.

  2. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte sowie Praxisbesonderheiten spielen bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eine Rolle.

  3. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur üblich, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen oder ein Honorar für einen Behandlungsfall vereinbart wurde. Überschreitungen müssen begründet werden.

  4. Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen, werden analog abgerechnet.

 

§ 6 Entschädigungen – Wegegeld

  1. Als Entschädigungen für Besuche erhält der Therapeut Wegegeld und eine Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

  2. Der Therapeut kann für jeden Besuch eine Hausbesuchspauschale gem. Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4- fachen des Regelsatzes berechnet wird.

  3. Wegegeld kann entweder als Pauschale oder aber als Wegegeld je Kilometer gem. Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet werden.

 

§ 7 Ersatz von Auslagen

  1. Neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

    1. die Kosten für diejenigen Verbands-, Therapiemittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Abs. 2 oder in der Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt ist.

    2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung gem. Leistungsübersicht nicht ausgeschlossen ist.

  2. Nicht berechnet werden können die Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, Kleinmaterialien, Einmalartikel, sowie Material, die gemäß Leistungsübersicht bereits mit den Gebühren abgegolten sind. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

 

§ 8 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung

  1. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Behandlungs- und Honorarverordnung.

  2. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen/Patienten, als auch für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein.

  3. Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

    a. Vor- und Zuname des Patienten
    b. Bezugnahme auf ärztliche Diagnose/Verordnung (wenn relevant)
    c. Jede Einzelleistung mit Bezeichnung, optional mit der entsprechenden GebüTh-Ziffer und Mindestdauer
    d. Berechnungsfähige Materialkosten je Einzelleistung
    e. Jeden Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
    f. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen, z. B: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 14 UStG.“

  4. Überschreitet eine berechnete Gebühr nach § 5 Abs. 1 das 2,3-fache des Regelsatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen/Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

 

§ 9 Ausfallentschädigung

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, führt die ECOS Reha die Praxis nach dem Bestellsystem. Sie behält sich daher vor, reservierte Termine, die nicht 24 Stunden vorher abgesagt werden gemäß §§ 304 und 615 BGB mit 30,00 € je 20 Minuten eines ausgefallenen Physiotherapie- Termins, 25,00 € je ausgefallenem Trainingstherapie-Termin, 128,00 € je ausgefallener Rückenzentrums-Analyseeinheit sowie 40,00 € je ausgefallener Rückenzentrums-Trainingseinheit in Rechnung zu stellen, es sei denn, das Nichterscheinen ist unverschuldet. In begründeten Ausnahmefällen ist es der ECOS Reha freigestellt, von dieser Regelung abzusehen. Verspätungen des Patienten begründen keine Nachbehandlungspflicht durch die ECOS Reha. Eine Kürzung der Behandlungszeit durch private Gründe des Patienten, bedingt keine Kürzung des zu leistenden Honorars. In beiden Fällen wird das vereinbarte Honorar für die gesamte Zeiteinheit in Rechnung gestellt.

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